Als Sachverständige halten wir die gegenwärtigen Regelungen der Länder Bayern und Brandenburg für vorteilhaft, da das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von Baulasten hier in fast allen Fällen den Grundbüchern entnommen werden kann.
Insbesondere in der kreditwirtschaftlichen Wertermittlung, d.h. der Ermittlung des Beleihungswerts nach § 16 PfandBG, ist die Klärung der Frage, ob Baulasten vorliegen, durch entsprechendes Rundschreiben der BAFin zwingend vorgeschrieben. Aufgrund der besonderen Situation in Brandenburg und Bayern genügte hierfür regelmäßig eine telefonische oder mündliche Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, während in allen anderen Bundesländern eine schriftliche Auskunft vorzulegen ist.
Die Wiedereinführung des Rechtsinstituts der Baulast hätte somit zur Folge, dass in Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken oder Erbbaurechten in Brandenburg abgesichert werden, zukünftig schriftliche Auskünfte erteilt werden müssen. Daher wird die geplante Einführung der Baulasten zu erhöhtem Aufwand für Sachverständige, Kreditinstitute und die unteren Bauaufsichtsbehörden führen.
- Link zum Entwurf der Brandenburgischen Bauordnung, Stand 05.05.2015